Brandbekämpfung vor Jahrhunderten.

Das Feuer, einst ein Himmelsgeschenk (Blitzeinschlag), später durch künstliche Erzeugung durch den Menschen als wohltuende Kraft geschätzt, wuchs mit zunehmender Bebauung zu einer Gefahr für den Menschen heran.

„Wohltätig Ist des Feuers Macht,
Wenn sie der Mensch bezähmt, bewacht,

Doch furchtbar wird die Himmelskraft,
Wenn sie der Fessel sich entrafft.“

Dieses Zitat aus der Glocke von Friedrich von Schiller verdeutlicht, dass man sich damals vor Feuersgefahr fürchtete und dass man dieser Gefahr nur wenig entgegenzusetzen hatte.

In der Bevölkerung wuchs mehr und mehr die Erkenntnis, dass man dieser Gefahr nur mit Mut und Entschlossenheit und in organisierter Form entgegentreten kann.

Die Brandbekämpfung der damaligen Zeit erfolgte nur durch die Eimerkette. Männer, Frauen und Kinder standen in zwei Reihen einander gegenüber und reichten sich die Eimer zu. In der einen Reihe wurden die vollen, in der anderen Reihe die leeren Eimer weitergereicht, Spritzen waren noch nicht vorhanden. Die erste Feuerspritze wurde 1518 in Augsburg geschaffen.

Nicht nur der abwehrende, sondern auch der vorbeugende Brandschutz gewann immer mehr an Bedeutung. Schon im „Sachsenspiegel“ (um 1220) finden sich Bestimmungen, die dem Brandschutz dienten, und in allen seitdem erlassenen Bauordnungen – Feuerordnungen – nahmen Brandschutzbestimmungen breiten Raum ein. Dabei dienten und dienen Brandschutzbestimmungen nicht nur dem Schutz der Bauwerke selbst und der Sicherheit der Bewohner, sondern darüber hinaus auch dem Schutz der umliegenden Bauwerke, ja sogar ganzer Stadtteile.

Am 6. August 1830, also vor 150 Jahren, erließ z. B. die Königliche Grossbritannisch-Hannoversche Land-Drostei eine Feuerordnung für die Bewohner der Flecken und des platten Landes des Landdrostei­Districts Lüneburg, Der Grund dafür waren die vielfachen Feuersbrünste – Zitat: „welche in den letzten Jahren den Wohlstand mancher Familie untergraben haben!“

Man klagte über boshafte Brandstiftungen sowie über die Unvorsichtigkeit und Nachlässigkeit der Bewohner.

In der Feuerordnung war zum einen das Verhalten zum Vorbeugen der Feuersgefahr und der Umgang mit dem Feuer und zum anderen das Verhalten bei einem ausbrechenden Feuer reglementiert. So z. B. Im Artikel 16: „Es ist zu verhindern, dass Katzen und Hunde auf den Feuerheerden, vor den Ofenlöchern oder in der Asche liegen, da diese Thiere, wie die Erfahrung zeigt, brennende Kohlen ver­schleppen.“

Im Artikel 38 wird gefordert, welche Löschgeräte der Hausbesitzer vorzuhalten hat, nämlich „einen gewöhnlichen Wasser-Eimer, einen ledernen Feuer-Eimer, eine Haus-Leiter, einen kleinen Feuerhaken – 12 bis 16 Fuss (ca. 3,60 m bis 4,80 m) lang, eine mit Wasser gefüllte Tonne oder Tubben – nicht unter 6 Eimer Inhalt“.

Im Artikel 45 werden die Gemeinden aufgefordert, eine Hand- und Feuerspritze anzuschaffen.

Sowohl das Verhalten bei einem ausbrechenden Feuer, als auch Maßregeln nach einer gelöschten Feuersbrunst sind in mehreren Artikeln vorgeschrieben.

So z. B. im Artikel 67:

„So lange noch eine begründete Hoffnung vorhanden ist, das hervorbrechende Feuer in der Geburt zu ersticken, müssen die hierzu dienenden Mittel angewendet werden. In dieser Hinsicht wird es zweck­mässig seyn, dem Feuer die Luft zu benehmen, und zwar Erde, Sand, feuchten Dünger, nasse Säcke oder dergleichen auf den brennenden Gegenstand zu werfen.“

Der Artikel 73 behandelt die Aufsicht über die Krüge, Hier heißt es: „Der Dirigent der Löschungs-Anstalten hat dafür zu sorgen, dass während des Brandes In den Krügen und Wirthshäusern keine Excesse vorfallen, und zu diesem Ende nach Jedem derselben zwei zuverlässige Leute als Aufseher zu senden.“

Als Anhang ist der Feuerordnung ein umfangreicher Katalog mit Angabe der Geldstrafen für Verletzungen der Feuerordnung beigegeben.

Aus diesen ·Feuer-Ordnungen sind die heutigen Bauvorschriften (vorbeugender Brandschutz) und die Statuten (Satzungen der Feuerwehren) hervorgegangen.

 Quelle: Festschrift zum Kreisfeuerwehrtag
         vom 29.-31. August 1980
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